Deutner
 

Aktuelle Informationen in übersichtlicher Form.

Als Service für Klienten, jederzeit verfügbar und laufend gewartet:

Connection: close

Klienten-Info - Archiv

Aktuell  | Archiv  | Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.deutner.net/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Sanierungsgewinn im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht ab 1. Jänner 2004


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.
neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen
August 2004
Sanierungsgewinn im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht ab 1. Jänner 2004
Kategorien: Klienten-Info
 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde gemäß § 36 EStG für die Besteuerung des Sanierungsgewinnes eine steuerliche Tarifbegünstigung eingeführt, welche sich nach der Höhe der Ausgleichsquote des Forderungsnachlasses richtet. Diese Regelung hat auch Auswirkung auf die Beitragsgrundlage nach dem GSVG. Auf Antrag innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Fälligkeit des Beitrages, der auf Grund des Sanierungsgewinnes vorgeschrieben wurde, ist eine Herausrechnung des steuerlich begünstigten Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage möglich.
Eine auf die Jahre 1999 bis 2003 rückwirkende Beitragsfreistellung ist aber ausgeschlossen.
Die angeführten Begünstigungen haben zur Voraussetzung, dass es sich um einen "Sanierungsgewinn" im steuerlichen Sinne handelt. Diese liegen nur dann vor, wenn:

  • der Betrieb sanierungsbedürftig und -fähig ist,
  • der Forderungsverzicht von den Gläubigern in Sanierungsabsicht im Rahmen einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme ausgesprochen wird und
  • die Vermehrung des Betriebsvermögens auf den Forderungsverzicht zurückzuführen ist.

Liegen die oben angeführten Voraussetzungen nicht vor (z.B. nachträgliche Betriebseinstellung), ist § 36 EStG nicht anwendbar. Es eröffnet allerdings § 11 a EStG (begünstigte Besteuerung für nichtentnommene Gewinne) eine Alternative für eine teilweise Steuerbegünstigung, da Sanierungsgewinne in die Berechnung des Kapitalanstieges einzubeziehen sind. Die geltende Rechtslage bietet sogar die Möglichkeit einer Doppelbegünstigung des Sanierungsgewinnes und zwar als nicht entnommenen Gewinn gem. §11a und der Tarifbegünstigung gem. § 36 Abs. 2 EStG.

Bild: © Eisenhans - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Deutner & Deutner Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen

 

Deutner & Deutner Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Olivierstraße 12, 5026 Salzburg-Aigen, Austria
Telefon (0)662/62 87 64, Telefax (0)662/62 30 87, E-Mail: office@deutner.net, Öffnungszeiten und Kontakt · Impressum

#