Seit Anfang 2010 stehen fünf Varianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) zur Auswahl: vier Pauschalvarianten und eine einkommensabhängige Variante. Mit der Kindergeldregelung soll zum einen erwerbsorientierten Frauen die Verwirklichung des Kinderwunsches erleichtert werden, zum anderen soll die Karenzmöglichkeit für Väter interessanter gemacht werden. Im Rahmen des Artikels werden die unterschiedlichen Arten unter dem Gesichtspunkt der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Zuverdienstmöglichkeit beleuchtet.
Neben der Ergänzung des bislang bestehenden Pauschalsystems durch ein Einkommensersatzsystem führte die Änderung des KBG-Gesetzes im Jahr 2010 zu einer Ausweitung des KBG auf fünf verschiedene Bezugsvarianten, wobei alle Varianten bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile nunmehr eine längere Gesamtbezugsdauer vorsehen. Eine der vier Pauschalvarianten und das einkommensabhängige KBG wurden als Kurzvarianten (12+2) eingeführt. Diese beiden Kurzvarianten hat das Österreichische Institut für Familienforschung an der Universität Wien evaluiert: laut dieser im Mai 2012 veröffentlichten Studie sind neben Indizien für eine steigende Väterbeteiligung auch ein Zusammenhang zwischen dem Erwerbstatus und der Auswahl der KBG Variante erkennbar: Unselbstständig Erwerbstätige ziehen eher die Einkommensersatzleistung, Selbstständige die Pauschalvariante vor.
Bevor auf die Höhe und die Zuverdienstmöglichkeiten der beiden Systeme eingegangen wird, sind die generellen Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld anzuführen:
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,
- Anspruch auf und tatsächlicher Bezug von Familienbeihilfe,
- Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich,
- Für Nicht-Österreicher: rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich,
- Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen,
- Beachtung der Zuverdienstgrenze (jährlich 16.200 € bzw. alternativ 60 % des letzten Einkommens. Ausnahme beim einkommensabhängigen KBG: 6.100 €)
- Einkommensabhängiges KBG: mind. 6 Monate in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Antragstellers vor der Geburt des Kindes (wobei Zeiten, in denen Beihilfe oder Wochengeld gewährt wird, den Zeiten der tatsächlichen Ausübung gleichgestellt werden). Ähnliches gilt für Zeiten der Karenz bei Ruhendmeldung (nicht jedoch Abmeldung) des Gewerbes, wenn unmittelbar davor eine 6 Monatige Erwerbstätigkeit zutraf. Im Bezugszeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes
max. bis zur Vollendung
30./36. Lebensmonat |
14,53 €/Tag = rd. 436 €/Monat |
max. bis zur Vollendung
20./24. Lebensmonat |
20,80 €/Tag = rd. 624 €/Monat |
max. bis zur Vollendung
15./18. Lebensmonat |
26,60 €/Tag = rd. 800 €/Monat |
max. bis zur Vollendung
12./14. Lebensmonat |
33,00 €/Tag = rd. 1.000 €/Monat |
Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
Das einkommensabhängige KBG beträgt 80 % der Letzteinkünfte bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes, wobei ein Elternteil nie mehr als 12 Monate KBG beziehen kann. Der Tagessatz ist mit max. 66 € gedeckelt und entspricht rd. 2.000 € im Monat. Bei der Berechnung des Tagesbetrages kommt folgende Formel zur Anwendung: (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 +4.000) / 365.
Für die Berechnung sind die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus nicht selbständiger Arbeit) des relevanten Einkommensteuerbescheides maßgeblich. Relevant sind jene Steuerbescheide des Kalenderjahres vor der Geburt, in dem unabhängig für welches Kind kein KBG bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Die Erwerbseinkünfte werden um 3,5% erhöht und in weiterer Folge als „maßgebliche Einkünfte“ bezeichnet. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG sind bei der Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht einzubeziehen.
Falls der relevante Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, wird zunächst ein vorläufiges einkommensabhängiges KBG iHv. 33,- € ausbezahlt. Bei Vorliegen des Bescheides wird der Tagesbetrag neu berechnet, liegt der ermittelte Satz über dem vorläufigen wird die Differenz nachbezahlt. Liegt die Neuberechnung darunter, sollte die Möglichkeit genutzt werden, auf die Kurzvariante des Pauschalbetrages umzusteigen, da andernfalls eine Rückforderung droht. Bei späterer Änderung eines Steuerbescheides muss eine rückwirkende Neubemessung und Berichtigung beantragt werden. (Eine Korrektur seitens der Behörde erfolgt nur bei durch den Antragsteller verschuldet unrichtigen Steuerbescheiden.)
Auf folgende Punkte ist bei Inanspruchnahme des einkommensabhängigen KBG weiters zu achten:
- Es gibt keinen Mehrlingszuschlag und keinen Zuschuss bzw. Beihilfe zum KBG.
- Für jeden Elternteil wird der einkommensabhängige Tagesbetrag separat berechnet.
- Die einmal gewählte Variante des KBG kann nicht mehr geändert werden und bindet auch den anderen Elternteil.
Anspruchszeiträume
Das KBG kann frühestens ab Geburt des Kindes (bei Adoptivkindern: ab Übernahme in Pflege) bezogen werden. Wird der entsprechende Antrag auf KBG erst später gestellt, so wird höchstens 6 Monate rückwirkend KBG gewährt. Während des Bezuges von Wochengeld (auch vor Geburt eines weiteren Kindes) ruht der Anspruch auf KBG in der Höhe des Wochengeldes (nicht jedoch wenn der Vater KBG bezieht). Das Wochengeld beträgt nach den Bestimmungen des GSVG 26,97 € (2012) täglich, bei der kürzesten Pauschalvariante und gegebenenfalls beim einkommensabhängigen KBG kommt es zum Anspruch. Das KBG kann in Blöcken von mindestens zwei Monaten von den Elternteilen in Anspruch genommen werden, ein zweimaliger Wechsel untereinander ist möglich.
Zuverdienstgrenzen
Die Zuverdienstgrenze bei den Pauschalvarianten beträgt jährlich 16.200 € oder die höhere individuelle Zuverdienstgrenze iHv 60 % des letzten Einkommens, das im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ohne KBG-Bezug erzielt wurde. Beim einkommensabhängigen KBG darf der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte pro Jahr 6.100 € (bis 31.12.2011: 5.800 €) nicht übersteigen. Es werden nur die Einkünfte jenes Elternteils herangezogen, das KBG bezieht. Für die Ermittlung des Zuverdienstes sind für Geburten ab 2012 die steuerpflichtigen Erwerbseinkünfte pauschal um 30 % zu erhöhen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen (BSp: GmbH Gewinnanteile) und sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG werden nicht (mehr) berücksichtigt.
Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das KBG für einzelne, ganze Kalendermonate im Vorhinein verzichtet werden. Eine Verzichtserklärung muss rechtzeitig vor der Auszahlung bei der Krankenkasse einlangen. Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze, ist die Differenz bis maximal in Höhe des bezogenen KBG zurückzuzahlen.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden als Jahreseinkommen gleichmäßig auf die einzelnen Monate aufgeteilt. Um nachweisen zu können, dass Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor oder nach Bezug des KBG bzw. während des Verzichtszeitraumes erzielt wurden, ist eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen.
Fazit: Für Pauschalvarianten sprechen flexiblere Zuverdienstregelungen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist als Ersatz des Erwerbseinkommens konzipiert und die Zuverdienstmöglichkeit deutlich eingeschränkt. Um eine (auch anteilige) Rückzahlung des KBG zu vermeiden, sind die unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen jedenfalls zu beachten. Gewinnanteile von Kapitalgesellschaften bleiben bei beiden Systemen bei der Berechnung des Zuverdienstes unberücksichtigt. Die Abgrenzung der Einkünfte vor / nach Bezug des KBG kann sich aufwendig gestalten. Auch kann es vorteilhaft sein, für einzelne Monate auf den KBG-Bezug zu verzichten, wobei auch hier eine nachvollziehbare Abgrenzung erforderlich ist.
Nützliche Links
Berechnung des Zuverdienstes:
https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/
Online-Ratgeber der Wirtschaftskammer:
http://www.kinderbetreuungsgeld.or.at
KBG-Vergleichsrechner:
http://www.bmwfj.gv.at
Bild: © kim - Fotolia
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